Rechtsprechung
FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
HGB § 25, AO § ... 191 Abs. 1, AO § 191 Abs. 4, EStG § 50a Abs. 5 S. 5, EStG § 50a Abs. 5 S. 2, EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1, EStG § 50a Abs. 4 Nr. 2, EG Art. 49, EG Art. 50, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abzugsbesteuerung von EU-Künstlern; Einkünfte der ausländischen Künstler für Gastspiele im Inland; Haftung wegen einer Firmenübernahme; Durchführung einer Großveranstaltung als Handelsgeschäft; Kontinuität des Unternehmens nach außen hin; Änderung des Zusatzes einer ...
- Judicialis
HGB § 25; ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 50a; ; AO 1977 § 75; ; AO 1977 § 191; ; GO SN § 69
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung nach § 25 HGB für vom Vergütungsschuldner i.S. des § 50a Abs. 5 EStG nicht abgeführte Abzugssteuern von Nicht-EU-Vergütungsempfängern
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Haftung nach § 25 HGB für vom Vergütungsschuldner i.S. des § 50a Abs. 5 EStG nicht abgeführte Abzugssteuern von Nicht-EU-Vergütungsempfängern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
Begriff der Firmenfortführung
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Entscheidend ist vielmehr allein, dass ein lebendes Handelsgeschäft in seinem wesentlichen Kernbestand übergeht und die Kontinuität des Unternehmens nach außen hin durch die Fortführung der bisherigen Firma in Erscheinung tritt (vgl. BGH, DB 2006, 444;… BFH, BFH/NV 1992, 360).Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (vgl. BGH, DB 2006, 444; BGH, DB 2004, 1204; OLG Düsseldorf, DStR 2005, 165).
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (vgl. BGH, DB 2006, 444).
Selbst die Insolvenz würde die Fortführung nicht ausschließen (vgl. BGH, DB 2006, 444).
- BFH, 16.06.2004 - I B 44/04
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50 a EStG
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, BFHE 206, 284).c) Im Streitfall bestehen bei summarischer Prüfung - zwischen den Beteiligten unstreitig - im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2004 (BFHE 206, 120) ernsthafte Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - EG - (vorher: Art. 59 und 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -) vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedsstaates oder an eine diesen gemäß Art. 48 (= Art. 58 EGV) i.V.m. Art. 55 (= Art. 66 EGV) EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat (BFH, BFHE 206, 284).
- BFH, 24.10.2000 - V B 144/00
Umsatzsteuerliche Organschaft
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (vgl. BFH, BStBl. II 2005, 351; BFH, BFH/NV 2001, 493).Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt nur, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH, BFHE 154, 532; BFH, BFH/NV 2001, 493).
- BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99
Fortführung der bisherigen Firma
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof dem fehlerhaften Vertragsschluss das Fehlen jeglichen Vertragsschlusses gleichgestellt und deshalb, gleichgültig, ob sich die Aufeinanderfolge der haftenden Unternehmensträger rechtsgeschäftlich oder nur tatsächlich vollzieht, für den Erwerb eines Handelsgeschäfts im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB auch die rein tatsächliche Weiterführung des Handelsgeschäfts genügen lassen (vgl. zu allem BGH, NJW 2001, 1352).Unerheblich ist das Fortbestehen der Firma beim übertragenden Unternehmen (vgl. BGH, NJW 2001, 1352).
- BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
Begriff der Firmenfortführung
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Wer den Eindruck einer Unternehmenskontinuität und die an sie anknüpfende Rechtsfolge der Haftungskontinuität vermeiden will, muss durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand von der alten sorgen und darf sich nicht an diese "anhängen" (vgl. BGH, NJW 1992, 911 für die Änderung in "KG" statt bisher "GmbH"";… ebenso BFH, BFH/NV 1992, 360 für den umgekehrten Fall der Fortführung des Handelsgeschäfts einer KG durch eine GmbH).Bleibt daher nach Änderung des Zusatzes einer Gesellschaftsart die individualisierende Namensgebung des erworbenen Handelsgeschäftes im Wesentlichen erhalten, so liegt darin nach der Verkehrsanschauung die schlichte Klarstellung, dass das Unternehmen nunmehr von einem neuen Rechtsträger in einer anderen Rechtsform unter der bisherigen Firma fortgeführt werden soll (vgl. BGH, NJW 1992, 911).
- BFH, 17.03.1988 - VII R 43/84
Rechtfertigung einer Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Für die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner kommt es nur auf das Bestehen einer Steuerschuld, nicht aber auf die vorherige Steuerfestsetzung an (vgl. BFH, BFH/NV 1989, 81). - BFH, 03.02.2005 - I B 208/04
Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an …
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (vgl. BFH, BStBl. II 2005, 351;… BFH, BFH/NV 2001, 493). - BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97
Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führt (z.B. BFH, BFH/NV 1998, 1325). - OLG Düsseldorf, 24.05.2004 - 24 U 34/04
Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (vgl. BGH, DB 2006, 444; BGH, DB 2004, 1204; OLG Düsseldorf, DStR 2005, 165). - BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit …
Auszug aus FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (vgl. BGH, DB 2006, 444; BGH, DB 2004, 1204; OLG Düsseldorf, DStR 2005, 165). - BFH, 28.04.2004 - I R 39/04
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- BFH, 13.10.1988 - IV R 220/85
1. Zur Frage, ob private Differenzgeschäfte für sich allein als gewerbliche …